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Anwalt Abgasskandal

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Verjährung

Der Bundesgerichtshof hat im Februar 2022 entschieden, dass bei Neuwagenkäufen gemäß § 852 BGB eine Verjährungsfrist von 10 Jahren gilt. Diese Berechnung erfolgt jedoch taggenau, so dass jeder Tag für sie zählt. Grundsätzlich tritt eine Verjährung sonst nach 3 Jahren ab Kenntnisnahme ein. Viele Gerichte gehen davon aus, dass die Kenntnis bei dem Motor EA 198 des VW-Konzerns spätestens nach der ad-hoc Mitteilung des VW-Konzerns von 22.09.2015 bestand.

Bei allen anderen Herstellern (und Modellen des VW-Konzerns) ist überwiegend streitig, wann die Verjährung beginnt.

Maßgeblich kann insoweit ein Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) sein, aber auch andere freiwillige Rückrufe oder Nachrichten.

Dieselfahrzeugen droht der Rückruf nach Urteil des EuGH vom 17.12.20

Das Urteil des EuGH vom 17.12.2020 in der Rechtssache Rechtssache C-693/18 könnte zum Supergau für Deutschlands Dieselfahrer werden: Das in vielen Dieselfahrzeugen vorhandene "Thermofenster", eine Abschaltvorrichtung, die die Leistung zugunsten der Einhaltung von Emissionswerten vermindert, wurde für unzulässig erklärt.

Zwar wird die Bundesregierung nicht von sich aus eine Rückrufaktion starten, sie könnte jedoch schon bald durch die Deutsche Umwelthilfe (DUH) gerichtlich dazu gezwungen werden. In diesem Falle droht eine Stilllegung ohne Entschädigung

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Dieselfahrer sollten daher um so mehr prüfen, ob Sie aus anderen Gründen von Ihrem Automobilhersteller oder Verkäufer Schadenersatz einfordern können.

Mehrere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs haben inzwischen ein umfangreiches, wenn auch noch nicht abschließendes Bild der zu erfüllenden Voraussetzungen ergeben.

So ist es für Eigentümer eines VW mit dem Motor EA189, mit dem der "Dieselskandal" begann, leider zu spät: Eventuelle Ansprüche sind zwischenzeitlich verjährt.

Anderes gilt jedoch für die Eigentümer aller anderen Fabrikate anderer Hersteller und auch für VW-Diesel-Fahrzeug-Eigemtümer, in deren Fahrzeug der Nachfolgemotor EA288 oder ein anderer Motor verbaut ist.

Zwar wird in der Regel ein Sachverständigengutachten einzuholen sein, dessen Ergebnis nicht sicher vorherzusehen ist, andererseits kann jedoch die Gegenseite sich nicht auf Verjährung berufen.

Der Bundesgerichtshof hat in seinen Urteilen vom 05. Mai 2020 (Aktenzeichen: VI ZR 252/19), 21.Juli 2020 (Aktenzeichen: VI ZR 354/19 und VI ZR 367/19) und 28. Juli 2020 (Aktenzeichen: VI ZR 397/19) entschieden, dass Fahrzeugkäufern grundsätzlich Ansprüche gegen den Hersteller aus § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) zustehen können.

Ihre persönlichen Erfolgsaussichten einer Klage gegen Ihren Fahrzeughersteller prüfen wir gerne, wenn Sie uns Ihre Unterlagen zur kostenfreien Ersteinschätzung übermitteln

Selbst Käufer eines Gebrauchtwagens haben einen Anspruch auf Schadenersatz gegen ihren Fahrzeughersteller, wenn eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorliegt: Gegen Rückgabe des Fahrzeuges erhalten Sie Ihren Kaufpreis zurück! Abzuziehen sind nur die Gebrauchsvorteile, die anhand der gefahrenen Kilometer berechnet werden.Gerne errechnen wir Ihnen, welche Zahlung Sie zu erwarten haben.

Ist Ihr VW vom Abgasskandal betroffen?

Prüfen Sie selbst, ob Ihr Fahrzeug aus dem Baujehren 2009 - 2014 mit dem Motor "EA189" ausgestattet und damit vom Abgasskandal betroffen ist, indem Sie oben aus den Link klicken und Ihre FIN (Fahrzeugidentifikationsnummer) eingeben. Diese finden Sie in Ihrem Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) und im unteren Bereich Ihrer Windschutzscheibe. Eine umfassende Übersicht bereits ergangener Urteile bietet der ADAC.

Audi-Fahrer prüfen hier, ob ihr Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist.

Bei Mercedes sind die Motoren OM 642, OM 651 und OM 622 betroffen. Fast alle Diesel-Fahrzeuge können betroffen sein. Prüfen Sie daher, welcher Motor bei Ihnen verbaut wurde; bei BMW trifft es Dieselfahrzeuge der 5er und 7er Modelle der Baujahre 2012 - 2017, bei Porsche das Modell Cayenne der Jahrgänge 2014 bis 2016 mit 6 Zylindern und 3,0 Liter Hubraum. Schließlich können auch Ford, Seat und Skoda betroffen sein.

Abgasskandal?

Ihre Rechte

Als Diesel- oder Abgasskandal wird die Kombination aus einer Reihe von Manipulationen verschiedener Autohersteller zur Umgehung gesetzlich vorgegebener Grenzwerte für Autoabgase und der politischen Einflussnahme zu deren Absicherung bezeichnet. 

Wegen einer möglicherweise illegalen Abschaltvorrichtung droht Nutzern des Audi A8, des Porsche Cayenne und des VW Touareg möglicherweise gar eine Stilllegung ihres Fahrzeuges mangels Allgemeiner Betriebserlaubnis: Diese soll nach Medienberichten nicht berücksichtigt worden sein.

Jetzt handeln!

Haben Sie ein mangelhaftes Fahrzeug gekauft? Dann stehen Ihnen grundsätzlich folgende Ansprüche zu:

  • Nachbesserung
  • Kaufpreisminderung
  • Rückgängigmachung des Kaufvertrages (Rücktritt, früher: Wandlung)
  • Schadenersatz

Haben Sie ein mangelhaftes Fahrzeug geleast?

Dann lohnt ein Blick in die Regelungen Ihres Leasingvertrages.

In jedem Falle gilt es, geeignete Beweise zu sichern.

Durch die Bündelung von interessengleichen Mandaten kann faktisch Druck auf den Hersteller ausgeübt werden und jeder einzelne entlastet werden. 

Unser Vorgehen

Nach Prüfung der von Ihnen vorgelegten Unterlagen schlagen wir Ihnen das für Sie geeignete Vorgehen unter Berücksichtigung Ihrer Interessenlage vor und fragen an, ob Sie wie bei einer "Sammelklage" mit anderen gemeinsam Ihr Ziel erreichen oder Ihr Recht individuell durch setzen wollen.

Wir informieren Sie über die anfallenden Kosten und erstellen die notwendigen Schriftstücke.  Für Ihre Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.

Nach Durchsetzung Ihrer Ansprüche freuen wir uns über ein Feedback von Ihnen.

Rechtsschutzversicherung?

Wir übernehmen kostenlos die Deckungsanfrage!

Sie haben eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen? Bitte teilen Sie uns in diesem Falle den Namen der Versicherung und Ihre Rechtsschutzversicherungsnummer mit. Um die Einhaltung der Deckungszusage kümmern wir uns gern für Sie.

Da wir wissen, welche Angaben die Rechtsschutzversicherung für ihre Entscheidung benötigt, erfolgt die Beantwortung meist schneller, als wenn Sie selbst anfragen.

Sprechen Sie uns einfach an: Per Telefon 0 40/28 48 83 83, per Telefax, per eMail oder über das Kontaktformular. Gerne vereinbaren wir auf diesem Wege auch einen Besprechungstermin in unserer Kanzlei oder bei Ihnen vor Ort. 

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